Widerruf von Zuwendungsbescheiden

Eine Bank gewährte einer gemeinnützigen GmbH in den Jahren 2010 und 2012 Zuwendungen im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Integration von Arbeitslosen (Arbeit durch Qualifizierung)“ in Höhe von jeweils ca. 80.000,00 Euro aus Fördermitteln des Landes. Die Zuwendungen erfolgten für zwei konkrete Projekte.

Im Jahr 2015 wurden die Zuwendungsbescheide widerrufen, weil die Bank die von der gemeinnützigen GmbH vorgelegten Verwendungsnachweise für nicht ordnungsgemäß hielt. Hintergrund dessen war, dass entgegen der Auflagen eine betriebsbezogene anstelle einer projektbezogenen Abrechnung vorgelegt wurde.

Zwar gab die Bank zwischenzeitlich eine Erklärung ab, wonach die gemeinnützige GmbH anhand der ihr zur Verfügung gestellten Muster die Abrechnung projektbezogen nachholen bzw. erläutern solle. Eine nachträgliche projektbezogene Aufschlüsselung der Einnahmen hielt das Verwaltungsgericht Osnabrück jedoch nicht für ausreichend, zumal dabei komplett neue Verwendungsnachweise vorgelegt wurden und dies auch erst nach Fristablauf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fundstelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.01.2018 – Az.: 2 A 83/17, 2 A 103/17