Widerruf eines Zuwendungsbescheids verfristet?

Die Frage, wann die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides zu laufen beginnt, war Teil eines gerichtlichen Verfahrens mit folgendem Sachverhalt:

Eine Unternehmerin betrieb zwei Beherbungsbetriebe, die durch das Elbehochwasser im August 2002 stark beschädigt worden waren. Die Sächsische Aufbaubank (SAB) bewilligte ihr zur Beseitigung der Schäden mehrere Subventionen im Zeitraum von November 2002 bis Juni 2003. Die im Jahr 2005 bei der SAB vorgelegten Verwendungsnachweise wurden allerdings nach abschließender Prüfung 2007 teilweise beanstandet. Nach Anhörung der Unternehmerin gewährte die SAB ihr in einem Erörterungstermin im Juli 2008 die Möglichkeit, bis zum 01.09.2008 eine ergänzende Bescheinigung ihres Steuerberaters vorzulegen. Davon machte die Unternehmerin jedoch keinen Gebrauch. Ende September 2010 verlangte die SAB von der Unternehmerin eine Erstattung zzgl. Zinsen.

Nachdem die Unternehmerin durch ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren teilweise eine Verringerung der Erstattungsbeträge erreicht hatte, kam es zum gerichtlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Unternehmerin ab, das Oberverwaltungsgericht gab der Klägerin indes recht, da die Rückforderungsbescheide verspätet erlassen worden seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dem an und wies die Revisionen der SAB zurück. Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginne dann zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif sei, d.h. wenn die Behörde Kenntnis von dem Rücknahme- oder Widerrufsgrund sowie den möglicherweise entgegenstehenden Belangen des Betroffenen erlangt hat. Letzteres setze dessen Anhörung und Stellungnahme voraus; eine ihm gesetzte Frist müsse abgewartet werden. Würden keine zusätzlichen Ermittlungen veranlasst, so sei die Sache entscheidungsreif und die Jahresfrist beginne zu laufen. Im vorliegenden Fall begann die Jahresfrist also bereits im September 2008 zu laufen; die Rückforderungsbescheide der SAB waren somit verfristet.

 

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.01.2019 – Az.: 10 C 5.17, 10 C 6.17, 10 C 7.17