Anerkennung eines Doppelstudiums

Mit der Frage, ob Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt werden, automatisch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt werden müssen, hatte sich der Europäische Gerichtshof zu beschäftigen.

Konkret ging es um einen italienischen Staatsbürger, der in Österreich gleichzeitig Human- und Zahnmedizin studiert hatte und nun in Italien beide Abschlüsse anerkannt bekommen wollte. Das dortige Ministerium lehnte jedoch ab, da es in Italien nicht vorgesehen sei, dass eine Person gleichzeitig zwei Ausbildungen absolviere. Zudem seien zahlreiche vom Antragsteller abgelegte Prüfungen für beide Abschlüsse berücksichtigt worden. Nach italienischem Recht sei indes eine Ausbildung in Vollzeit vorgesehen. Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) bat, nachdem der Arzt vor italienischen Verwaltungsgerichten geklagt hatte, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung. Außerdem sollte die damit einhergehende Frage beantwortet werden, ob ein Aufnahmemitgliedstaat (in diesem Fall Italien) überprüfen kann, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Gesamtdauer, des Niveaus und der Qualität der Ausbildungen auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung.

Der EuGH hat wie folgt entschieden: Unter der Voraussetzung, dass die unionsrechtlich festgelegten  Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind, müssen solche Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt werden, automatisch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt werden. Dabei obliege es dem Mitgliedstaat, der den Abschluss verleiht, auf die Anforderungen zu achten. Der Aufnahmemitgliedstaat darf dies nicht in Frage stellen.

 

Fundstelle: EuGH, Urteil vom 06.12.2018 – Az.: C-675/17