Vorfristige Kündigung des Studienvertrages einer privaten Hochschule

Nachdem sie die Ergebnisse ihrer Semesterabschlussprüfungen erhalten hatte, kündigte eine Studentin ihren Studienvertrag mit einer privaten Hochschule und stellte die Zahlung der monatlichen Studiengebühr ein. Die Hochschule klagte dagegen mit Verweis auf den Studienvertrag: Danach wäre eine Kündigung jeweils zum Ende eines Studienjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Beklagte hatte ihr 36-monatiges Bachelor-Studium im September 2016 begonnen und nach Erhalt der Prüfungsergebnisse den Studienvertrag zum 30.06.2017 gekündigt, wobei das Schreiben am 26.06.2017 bei der Hochschule eingegangen war. Somit sei die dreimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten worden und die Beendigung des Studiums erst zum 31.08.2017 möglich. Die Zahlung der Unterrichtsvergütung von monatlich 490 Euro sei entsprechend zu bezahlen.

Das Landgericht Leipzig hatte der Klage der Hochschule stattgegeben. Die Beklagte ging jedoch in Berufung: Die in den AGB vorgesehene Kündigungsfrist sei unangemessen und die Regelung daher unwirksam.

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Beklagten recht. Es hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Zahlungsklage der Hochschule ab. Es müsse für Studierende möglich sein, nach Erhalt der Prüfungsergebnisse sich umzuorientieren und ggf. eine andere Ausbildung zu beginnen. Vertragsbedingungen wie die der privaten Hochschule würden Studierende unangemessen benachteiligen.

Große Bedeutung habe in diesem Zusammenhang die im Grundgesetz verankerte Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Im Rahmen der Interessenabwägung sei das Interesse des Studierenden, einen passenden Beruf und dafür eine geeignete Ausbildungsstätte zu finden – und etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile korrigieren zu können – höher zu gewichten, als das wirtschaftliche Interesse des Studienanbieters und sein Wunsch nach Planungssicherheit.

 

Fundstelle: OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2019 – Az.: 2 U 273/19