Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Lohnerhöhung

Ein Arbeitgeber hatte die Gehälter nur derjenigen Arbeitnehmer erhöht, die einen neuen Standardarbeitsvertrag unterzeichnet hatten. Ein Arbeitnehmer, der die Unterzeichnung des neuen Vertrags verweigerte, erhielt die Gehaltserhöhung nicht und klagte auf Nachzahlung.

Die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dann gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Maßgeblich ist hierbei der Zweck für die Gewährung der Leistung – hier eine Lohnerhöhung – und nicht für deren Vorenthaltung.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass in diesem Fall die Gehaltsungleichheit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß. Es führte aus, dass ein Arbeitgeber den Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer nicht allein dadurch rechtfertigen könne, dass er ihnen Anreize für die Unterzeichnung neuer Verträge biete. Eine Gehaltserhöhung müsse sich auf die geleistete Arbeit beziehen und dürfe nicht als „Belohnung“ für die Zustimmung zu den neuen Vertragsbedingungen dienen. Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers schließlich statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des fehlenden Gehalts.

 

Fundstelle: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2025 – Az. 5 AZR 239/24