Fristlose Kündigung wegen illoyalen Verhaltens?

Eine Arbeitnehmerin musste sich vor dem Bundesarbeitsgericht wegen eines illoyalen Verhaltens erklären, das zu einer Kündigung geführt hatte.

Arbeitgeber war ein gemeinnütziger, eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung der Unfallverhütung ist. Die Arbeitnehmerin war zuletzt auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages für den Verein als dessen Geschäftsführerin tätig. Es kam zwischen der Arbeitnehmerin, dem damaligen Präsidenten sowie dem Schatzmeister des Vereins zu Unstimmigkeiten, die unter anderem die Behandlung von Überstunden der Arbeitnehmerin betrafen. Aufgrund der Differenzen rief die Arbeitnehmerin sämtliche Vereinsmitglieder dazu auf, mit ihr eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese sollte allein das Ziel haben, die Vereinsspitze abzuwählen. Daraufhin wurde die Arbeitnehmerin fristlos gekündigt, wogegen diese unverzüglich Kündigungsschutzklage erhob.

Das Bundesarbeitsgericht war der Ansicht, dass in dem illoyalen Verhalten der Arbeitnehmerin ein wichtiger Grund liegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Arbeitnehmerin zeigte sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Verhalten gegenüber dem Präsidenten des Vereins in hohem Maße illoyal und störte damit den Vereinsfrieden erheblich. Indem die Klägerin Differenzen mit dem Verein gegenüber den Vereinsmitgliedern offenbarte und die Mitglieder darüber hinaus animierte, den Rücktritt bzw. die Abwahl der Vereinsspitze zu erreichen, zeigte sie nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein geradezu verwerfliches Verhalten. Die Arbeitnehmerin hat somit in besonders schwerer Weise gegen ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers verstoßen. Arbeitnehmer sind gemäß § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich dazu verpflichtet, Störungen des Betriebsfriedens oder Betriebsablaufs zu vermeiden. Aus diesem Grund muss ein Arbeitgeber – so das Bundesarbeitsgericht – derartige Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, nicht dulden oder hinnehmen. Aufgrund der Schwere der von der Arbeitnehmerin begangenen Pflichtverletzungen war auch eine Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB für die Wirksamkeit der Kündigung hier entbehrlich.

Da die Tatsache ungeklärt blieb, ob die fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erklärt wurde, konnte das Bundesarbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen und verwies – nach Aufstellung der Rechtsgrundsätze mit Urteil vom 01.06.2017 – die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.1017 – Az.: 6 AZR 720/15