Muss Landkreis Kosten für Gebärdendolmetscher an Schule übernehmen?

Eine Schülerin, die eine Schule für Hörgeschädigte besucht, beantragte beim Landkreis Chemnitz als zuständigem Sozialträger die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher. Dem Unterricht könne sie nicht in ausreichendem Maß folgen, da die Lehrinnen und Lehrer nur über Grundkenntnisse in Gebärdensprache verfügen. Der Landkreis lehnte ab mit der Begründung, dass die Lehrkräfte an einer Schule für Hörgeschädigte über ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse in Gebärdensprache verfügen müssten.

Das Landessozialgericht Chemnitz gab der Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in zweiter Instanz vorläufig Recht und verpflichtete den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher. Der Schulträger würde den im Freistaat Sachsen geltenden schulrechtlichen Bestimmungen nicht nachkommen, wenn die Lehrkräfte an einer Schule für Hörgeschädigte nicht auch ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse in Gebärdensprache hätten. Um eine angemessene Schulbildung zu gewährleisten, sei der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Leistungen zu erbringen. Ihm stehe es jedoch frei, Erstattungsansprüche gegenüber dem Schulträger geltend zu machen.

Fundstelle: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2018 – Az.: L 8 SO 123/17 B ER