Urlaubsabgeltungsanspruch kann vererbt werden

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung verlangen, wenn ein eigentlich bezahlter Jahresurlaub vom verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommen werden konnte.

Die Witwen von zwei verstorbenen Arbeitnehmern hatten vor deutschen Gerichten geklagt, um von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für nicht genommene bezahlte Urlaubstage zu erwirken.

Das Bundesarbeitsgericht ersuchte den EuGH um Auslegung des Unionsrechts in diesem Zusammenhang. Zwar hatte der EuGH bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht (EuGH, Urteil v. 12.06.2014 – C-118/13), dennoch bestünden Bedenken im Hinblick auf das deutsche Erbrecht.

Der EuGH entschied, dass nach Unionsrecht der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dessen Tod erlischt. Die Erben seien berechtigt, vom ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub zu verlangen. Insofern seien nationale Regelungen des Erbrechts unvereinbar mit dem Unionsrecht.

Der Anspruch gelte, wie im Fall der beiden Klägerinnen, sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber.

 

Fundstelle: EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – Az.: C-569/16 und C-570/16