Zuschläge für ungeplante Überstunden bei Teilzeit

Der Kläger war in einem Krankenhaus als Gesundheits- und Krankenpfleger in Teilzeit beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit belief sich auf 39 Stunden. Aufgrund der Teilzeit (75%) hatte der Kläger letztlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 29,25 Stunden. Der Arbeitgeber setzte den Mitarbeiter auf der Grundlage von monatlich im Voraus erstellten Schichtplänen in Wechselschicht ein. Für das Arbeitsverhältnis galt der TVöD für den Dienstbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
In der Zeit von Dezember 2012 bis April 2014 arbeitete der Kläger auf Anordnung des Krankenhauses mitunter mehr als 29,25, aber weniger als 39 Stunden. Streitig war daher, ob diese Stunden mit (zuschlagspflichtigen) Überstunden gleichzusetzen sind oder bloße Mehrarbeitsstunden darstellen.


Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Stunden um (zuschlagspflichtige) Überstunden nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K handelt. Weil das Gericht die Vorschrift des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K für „sprachlich wenig verständlich“ erachtete, erklärte es, dass lediglich eine Lesart sinnvoll ist, wonach Überstunden hier jene sind, die
„im Fall von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und / oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit […] – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.“
Dadurch wurden zwei Alternativen deutlich. Die erste Alternative betrifft den Sachverhalt, in dem zu den im Schichtplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden (ungeplante Überstunden). Demgegenüber betrifft die zweite Alternative die Fälle, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits durch die im Schichtplan angeordneten Stunden überschritten wird (eingeplante Überstunden).
Da bei ungeplanten Überstunden anders als im Fall eingeplanter Überstunden keine Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht, hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf Überstundenzuschlag auch dann, wenn er in Teilzeit arbeitet und über seine Teilzeitquote hinaus Arbeitsstunden leistet, welche die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten nicht überschreitet. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass nach § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit in der Regel nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2017 – Az.: 6 AZR 161/16