„Abschlussprüfung“ für Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

Nachdem die Klägerin erfolgreich ein Fachhochschulstudium zur Diplom-Sozialpädagogin abgeschlossen hatte, absolvierte sie noch berufsbegleitend ein Teilzeitstudium im Masterstudiengang „Klinische Psychologie/Psychoanalyse“ an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule. Im Anschluss begann sie an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Das Ausbildungsinstitut verband die Zulassung jedoch mit der Auflage, bis spätestens zur Zwischenprüfung nachzuweisen, dass das zuständige Landesprüfungsamt ihren Masterabschluss als Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG anerkennt.

Das Landesprüfungsamt lehnte eine Anerkennung ab, weil die Klägerin keinen universitären konsekutiven Masterabschluss im Studiengang Psychologie erworben habe, da es ihr an einem Bachelorabschluss in Psychologie fehle.

Der Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin setzt nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie voraus, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts genügte der Masterabschluss der Klägerin den Anforderungen an eine solche Abschlussprüfung. Ein zusätzlicher universitärer Bachelorabschluss in Psychologie ist nicht erforderlich.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2017 – Az.: 3 C 12/16