Entschädigung wegen Kündigung einer Schwangeren?

Die Klägerin arbeitete seit August 2013 in einem Kleinbetrieb. Nach der Geburt ihres ersten Kindes im August 2015 ging sie in Elternzeit. Zum Ende der Elternzeit war sie erneut schwanger. Am ersten Arbeitstag nach der Elternzeit legte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und erfuhr anschließend von der erneuten Schwangerschaft der Klägerin. Für die Zeit bis zum Mutterschutz sprach die Frauenärztin der Klägerin sodann ein Beschäftigungsverbot aus. Daraufhin verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung von Mutterschutzlohn mit der Begründung, die Klägerin könne entgegen dem ausgesprochenen Beschäftigungsverbot offenbar arbeiten. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes  nahm die Klägerin wiederum Elternzeit in Anspruch. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis erneut – ohne behördliche Zustimmung nach § 18 BEEG.  

Die Klägerin wandte sich an das zuständige Arbeitsgericht, damit dieses die Unwirksamkeit der Kündigungen feststellt und ihr den offenen Mutterschutzlohn sowie eine Entschädigung wegen Diskriminierung wegen des Geschlechts zuspricht.

Nachdem die Kündigungen des Arbeitgebers in der ersten Instanz für unwirksam erklärt worden waren, hatte das Landesarbeitsgericht Berlin nur noch über die Zahlungsansprüche der Klägerin zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts stand der Klägerin auch der Mutterschutzlohn zu, da das ärztlich attestierte Beschäftigungsverbot nicht zu beanstanden war. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass eine Kündigung unter Missachtung des besonderen Kündigungsverbots des § 9 Abs. 1 MuSchG a.F. regelmäßig die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG erfüllt, sofern der Arbeitgeber von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin im Kündigungszeitpunkt Kenntnis hatte. Da dem Arbeitgeber die Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung im konkreten Fall nicht nachweisbar bekannt war, blieb die Entschädigungsforderung erfolglos.

Fundstelle: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2017, Az. 10 Sa 491/17