Altersgeld nach 5 Jahren Dienstzeit auch für Beamte in Teilzeit?

Dass Bundesbeamte nach freiwilligem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Anspruch auf Altersgeld haben, sofern sie mindestens fünf Dienstjahre geleistet haben, regelt § 3 Altersgeldgesetz (AltGG). Auch wenn diese Zeit in Teilzeit gearbeitet wurde, besteht dieser Anspruch (ebd.)

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Landesbeamtin (Lehrerin) gegen das Land klagte, da dieses ihren Anspruch auf Altersgeld nicht anerkennen wollte. Hintergrund war eine Dienstzeit der Klägerin von 70,5 Monaten (entsprechend etwa 5,9 Jahren), in denen sie in Teilzeit arbeitete, woraufhin sie freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausschied. Das Land Baden-Württemberg ging davon aus, dass die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zu berücksichtigen seien und errechnete eine altersgeldfähige Dienstzeit von 4,99 Jahren. Nachdem die Klägerin in beiden Vorinstanzen erfolgreich war, entschied auch der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim in ihrem Sinne. Die Rechtslage entspreche der für Bundesbeamte; die baden-württembergische Regelung sei danach auszulegen. Für die Berechnung der fünfjährigen Wartezeit komme es nicht auf den Umfang der Diensttätigkeit in Voll- oder Teilzeit an. Aufgrund des Diskriminierungsverbots von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz) dürften Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbar Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden.

 

Fundstelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2018 – Az.: 4 S 2453/17