Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Wegen der nach wie vor ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen gibt es auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes seit dem 06.01.2018 einen individuellen Auskunftsanspruch, um zu erfahren, wie man im Vergleich mit einer Beschäftigtengruppe bezahlt wird, sofern diese die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet.

Dieses Auskunftsrecht gibt es für Frauen und Männern in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Auf diese Weise können sie ihre Entlohnung mit der von Kollegen bzw. Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen.

Zu beachten ist, dass sich dieser Anspruch nicht auf das konkrete Entgelt eines einzelnen Mitarbeiters bezieht, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

Sofern das Unternehmen tarifgebunden ist und ein Betriebsrat existiert, soll der Auskunftsanspruch in der Regel über den Betriebsrat wahrgenommen werden. Wenn allerdings kein Betriebsrat und kein Tarifvertrag vorhanden ist, muss der Arbeitgeber selbst angefragt werden.