Ausnahme von Sprengelpflicht

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht gab einem Schüler und seinen Eltern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes recht, wonach der Schüler aufgrund einer Erkrankung sowie einer akuten Belastungsreaktion bei hochsensitiver Persönlichkeit ausnahmsweise außerhalb des an sich für ihn zuständigen Grundschulbezirks beschult werden durfte.

Der Pflicht zum Besuch der durch Wohnsitz und Schulbezirk festgelegten Grundschule (sog. Sprengelpflicht) konnten der Schüler und seine Eltern wichtige Gründe im Sinne des § 25 Abs. 4 S. 3 SächsSchulG entgegenhalten.

Der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule muss nach Auffassung des Gerichts gestattet werden, wenn unter Berücksichtigung aller Aspekte eine Abwägung privater und öffentlicher Interessen zu dem Ergebnis führt, dass „die Nachteile für den Schüler ungleich schwerer wiegen als für das öffentliche Interesse an einer geordneten Schulorganisation“.

Fundstelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.12.2017 – Az.: 2 B 248/17