Einheitliche Bewertungsmaßstäbe auch bei Beurteilungen von Lehrern

Weil an einer Schule bei dienstlichen Beurteilungen von beamteten Lehrkräften überdurchschnittlich viele Bestnoten vergeben wurden, was mitunter zu überdurchschnittlich vielen Beförderungen führte, prüfte die Schulaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit verschiedener dienstlicher Beurteilungen.

Die Überprüfung erfolgte durch einen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums durchgeführten Unterrichtsbesuch.

Nach einem Unterrichtsbesuch bei einem Studienrat hob die Schulaufsichtsbehörde die dienstliche Beurteilung des Studienrats auf, wogegen sich dieser gerichtlich zur Wehr setzte.

Das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass eine Schulaufsichtsbehörde zwar grundsätzlich berechtigt ist, die dienstlichen Beurteilungen ihrer beamteten Lehrer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben, insbesondere wenn offenbar keine einheitlichen Bewertungsmaßstäbe angewendet wurden. Allerdings durfte die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung nicht allein aufgrund eines Unterrichtsbesuchs erfolgen, der erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums durchgeführt wurde. Nach Ansicht des Gerichts müssen außerhalb des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungen bei der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben.

Das Gericht erklärte die Einführung von Verfahren zur Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für zulässig, sofern diese eingreifen, bevor die jeweiligen Beurteilungen erstellt werden.

Fundstelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2017 – Az.: 2 A 10761/17