Kein Arbeitszeitausgleich an Urlaubs- und Feiertagen

Urlaubs- und Feiertage dürfen nicht herangezogen werden, um Überstunden abzugelten – selbst wenn es sich um Urlaubstage handelt, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden und bei gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen.  Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Hintergrund war die Klage eines Universitätsklinikums gegen eine Bezirksregierung, die die Praxis des Klinikums bezüglich Arbeitszeitenregelungen für gesetzeswidrig hielt und ihm deshalb untersagte. 

Das Klinikum hatte für die bei ihm beschäftigten Ärzte sog. Arbeitszeitschutzkonten eingerichtet, mit denen die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sichergestellt werden sollte. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wurde als Soll, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit als Haben verbucht. Die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs wurde als Arbeitszeit verbucht, darüber hinausgehende Urlaubstage und auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage hingegen als Ausgleichstage für Mehrarbeit, die an anderen Tagen geleistet worden war.

Jedoch können laut BVerwG Ausgleichstage für geleistete Mehrarbeit weder an gesetzlichen Feiertagen stattfinden noch an Tagen, an denen ein Urlaubsanspruch vorliegt.

Das BVerwG wies die Revision des Klägers zurück, nachdem die Klage bereits in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war.

 

Fundstelle: BVerwG, Beschluss vom 09.05.2018 – Az.: 8 C 13.17