Keine „verlängerte“ Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit

Eine in einem Altenheim beschäftigte Altenpflegerin war aufgrund eines psychischen Leidens arbeitsunfähig geworden und erhielt für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Im Anschluss bezog sie durch Folgebescheinigungen Krankengeld ihrer Krankenkasse. Am 19.05.2017 unterzog sich die Angestellte einer seit langem geplanten Operation wegen eines anderen Leidens. Daraufhin erhielt sie dafür eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie eine Folgebescheinigung, die ihr zusammen weitere sechs Wochen Arbeitsverhinderung attestierten. Für diesen Zeitraum bekam die Arbeitnehmerin jedoch weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld, sodass sie vor Gericht dagegen klagte. Nachdem ihr das Arbeitsgericht recht gegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht Hannover nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ärzte die Klage ab. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das BAG stellte fest, dass ein Arbeitnehmer im Streitfall zu beweisen habe, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung geendet hat. Dies habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung müsse bereits beendet sein, bevor eine weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führt. Falls dies nicht zutrifft, wird von einer „Einheit des Verhinderungsfalls“ ausgegangen. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt.

 

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019 – Az.: 5 AZR 505/18