Konfession darf bei Einstellung durch kirchlichen Arbeitgeber nicht immer eine Rolle spielen

Eine Bewerberin auf eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (Deutschland) gehörte keiner Konfession an. Laut Stellenausschreibung mussten die Bewerber jedoch Mitglied einer evangelischen Kirche sein oder einer anderen Kirche innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehören. Nachdem die Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, verklagte sie das Evangelische Werk auf Entschädigungszahlung i.H.v. 9.788,65 Euro, da sie einen Fall von Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes annahm. 

Der EuGH, der sich mit diesem Thema nach den verschiedenen nationalen Gerichtsinstanzen zu befassen hatte, machte deutlich, dass das nationale Recht im Sinne der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie auszulegen sei:

Für eine zu besetzende Stelle darf von einer Kirche (oder einer anderen religiös geprägten Organisation), die als Arbeitgeber auftritt, keine religiöse Weltanschauung (also auch keine Kirchenzugehörigkeit) vom Bewerber gefordert werden, sofern dies nicht objektiv für die Stelle notwendig ist. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, d.h. die entsprechende Anforderung (hier Konfessionszugehörigkeit) muss mit dem angestrebten Ziel der jeweiligen Stelle in Einklang stehen.

Fundstelle: EuGH, Urteil vom 17.04.2018 – Az.: C-414/16