Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

Ein Arbeitnehmer, der als Facharbeiter angestellt war, klagte gegen seinen Arbeitgeber, da dieser ihn sachgrundlos befristet eingestellt und das Arbeitsverhältnis mehrfach verlängert hatte, ohne dass es zu einer unbefristeten Einstellung kam. Dabei war der Arbeitnehmer bereits acht Jahre zuvor für  etwa eineinhalb Jahre bei demselben Arbeitgeber mit einer vergleichbaren Arbeitsaufgabe beschäftigt gewesen. 

Das Bundesarbeitsgericht entschied, nachdem der Arbeitnehmer bereits in den Vorinstanzen erfolgreich war, ebenfalls im Sinne des Klägers: Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis, ob befristet oder unbefristet, bestanden hatte. Eine Entscheidung des BAG von 2011, wonach hier eine Frist von drei Jahren zwischen den Arbeitsverhältnissen gelte, steht jedoch im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom  Jahr 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) und sei insofern zu revidieren.

Es besteht somit ein Verbot der sachgrundlosen Befristung auch bei länger als drei Jahre zurückliegenden Arbeitsverhältnissen. Dies jedoch nur, sofern ein solches Verbot nicht unzumutbar ist, wie in Fällen einer sehr lang zurückliegenden Vorbeschäftigung oder wenn diese ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen war. In vorliegendem Fall sei keine dieser Ausnahmen ersichtlich. Zudem hätte die Beklagte, auch wenn sie die Befristung mit Blick auf die 2011 ergangene Entscheidung des BAG vereinbart hätte, jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass diese Rechtsprechung vor dem BVerfG keinen Bestand haben könnte.

 

Fundstelle: BAG, Urteil vom 23.01.2019 – Az.: 7 AZR 733/16