Betriebsratswahl – keine Briefwahl für bestimmte Betriebsteile?

Bei einer Betriebsratswahl eines Krefelder Stahlunternehmens hatten bestimmte Betriebsteile per Briefwahl abgestimmt, obwohl diese Bereiche räumlich nicht weit vom Hauptbetrieb entfernt lagen. 

Diese Vorgehensweise erklärte das Arbeitsgericht Krefeld für unwirksam. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass eine Briefwahl zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte. Entscheidend bei der Begründung war auch, dass die Wahlbeteiligung besagter Betriebsteile per Brief deutlich geringer war als im übrigen Betrieb. Zudem hatte es eine hohe Anzahl ungültiger Stimmen gegeben. Eine veränderte Zusammensetzung des Betriebsrats wäre somit möglich gewesen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld kann angefochten werden.

 

Fundstelle: ArbG Krefeld, Beschluss vom 01.08.2018 – Az.: 3 BV 8/18