Unwirksame Kündigung des Dienstvertrages einer Professorin

Eine Professorin hatte Lehrveranstaltungen nicht selbst gehalten, sondern von einem Assistenten durchführen lassen. Daraufhin wurde ihr seitens der Hochschule – nach bereits erfolgter Abmahnung – gekündigt, da sie gegen die Präsenzpflicht verstoßen und unerlaubt einen Assistenten herangezogen habe. Die Professorin ging gerichtlich gegen ihre Kündigung vor und bestritt eine Verpflichtung zur persönlichen Durchführung der Lehrveranstaltungen.

Zudem sei die Heranziehung ihres Assistenten abgesprochen gewesen. Die Abmahnungen seien unwirksam, der Vorwurf der Verletzung der Präsenzpflicht nicht konkretisiert worden.

Das Gericht gab der Klage der Professorin statt und erklärte die Kündigung für unwirksam.

Fundstelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 21.03.2018 – Az.: 2 Ca 2819/17