Wechsel von Hauptschulbildungsgang in Realschulbildungsgang

Das Verwaltungsgericht Dresden ordnete im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an, dass eine Schülerin vorläufig, längstens bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung, im Realschulbildungsgang der Oberschule zu unterrichten ist – anstelle im Hauptschulbildungsgang.

Die Schülerin und ihre Eltern beantragten form- und fristgemäß den Wechsel der Schülerin vom Hauptschulbildungsgang in den Realschulbildungsgang der Oberschule. Die Klassenkonferenz lehnte einen derartigen Wechsel jedoch ab, wodurch die Schülerin weiterhin den Hauptschulbildungsgang besuchen sollte.

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Schülerin und ihre Eltern aus § 6 Abs. 2 SächsSchulG i.V.m. Art. 101 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 SächsVerf einen Anspruch auf den begehrten Wechsel. Die ablehnende Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 SOMIA stand dem nicht entgegen, da die Vorschrift in § 4 Abs. 1 S. 1 SOMIA gegen höherrangiges Recht verstößt und daher nichtig ist.

Fundstelle: Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 07.11.2017 – Az.: 5 L 1155/17