Keine Präsenzpflicht für Politikstudierende

Der Verwaltungsgerichtshofs Mannheim entschied in einem Normenkontrollverfahren, dass eine Regelung in einer Prüfungsordnung, die eine Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen regelt, unwirksam ist.

Die Prüfungsordnung betraf den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaften und beinhaltete, dass als Studienleistungen auch die Präsenzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden können.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs war diese Regelung unwirksam, weil sie zu unbestimmt war. Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justiziabilität entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erfassen und die Gerichte die Anwendung der Vorschrift durch die Verwaltung kontrollieren können.

Bei der streitgegenständlichen Regelung blieb ungeklärt, unter welchen Mindestvoraussetzungen die Studienleistung der Präsenz „bestanden“ sein solle, welche Rechtsfolgen an Fehlzeiten geknüpft werden und für welche Arten von Veranstaltungen die Präsenzpflicht überhaupt gelten solle. Aus diesen Gründen wurde die Regelung für nicht hinreichend bestimmt erachtet.

Fundstelle: Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 21.11.2017 – Az.: 9 S 1145/16