Änderungskündigung als Massenentlassung?

Der EuGH hat entschieden, dass auch „kleinere“ Änderungen am Arbeitsvertrag, die vom Arbeitgeber einseitig vorgenommen werden, eine „Entlassung“ i.S.v. Art. 1 der Richtlinie 98/59/EG darstellen können, wenn diese Änderungen im Fall ihrer Ablehnung durch den Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können. Wenn ein größerer Arbeitgeber mehreren bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern innerhalb einer kürzeren Zeitspanne eine solche Änderungskündigung zukommen lässt, würde es sich damit um „Massenentlassung“ handeln. Eine Massenentlassung müsste hierzulande gemäß § 17 Abs.1 KSchG rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Zudem muss der Betriebsrat konsultiert werden, um über Alternativen zu beraten. 

Vorausgegangen waren Klagen von Angestellten eines polnischen Krankenhauses, die Änderungskündigungen bezüglich bestimmter Arbeits- und Entgeltbedingungen erhalten hatten. So verlängerte sich etwa der Zeitraum für den Anspruch auf eine Jubiläumsprämie. Eine Nichtannahme der Änderungen hätte für die Angestellten eine endgültige Kündigung nach sich ziehen können.

Nachdem das polnische Gericht sich mit der Sache befasst hatte, gab es das Rechtsproblem an den EuGH weiter, der nun ein für alle EU-Mitgliedstaaten relevantes Urteil gesprochen hat.

 

Fundstelle: EuGH, Urteil vom 21.09.2017 Az.: C-149 / 16