Dienstreise zählt zur Arbeitszeit und kann sachgrundlose Befristung verhindern

Ein Rechtsanwalt bewarb sich erfolgreich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und sollte die Stelle laut Arbeitsvertrag zum Montag, den 05.09.2016, antreten. Gleich zu Beginn seiner neuen Tätigkeit besuchte er eine Fortbildung in einer anderen Stadt, zu der er im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016, anreiste. Hierbei erstattete ihm das BAMF auch Reise- und Hotelkosten. Nachdem der Mitarbeiter einige Zeit als Entscheider gearbeitet hatte, wurde sein Arbeitsverhältnis, das zunächst auf ein halbes Jahr befristet war, bis zum 04.09.2018 verlängert.

Nach Ablauf dieser Befristung erhielt der Mitarbeiter trotz seiner Bewerbung jedoch keine unbefristete Stelle. Daraufhin verklagte er die Bundesrepublik Deutschland und führte an, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet war.

Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erachtete die Befristung als unwirksam: Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung nur für die Dauer von längstens zwei Jahren zulässig ist, war diese Frist beim Kläger überschritten worden. Der Zwei-Jahres-Zeitraum hätte am 03.09.2018 geendet, da auch der 04.09.2016 als Teil der einvernehmlichen und vom Arbeitgeber bezahlten Dienstreise und somit als Arbeitszeit zu werten sei.

Fundstelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2019 – Az.: 3 Sa 1126/18