Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch gekürzt werden kann, wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen.

Hintergrund war die Klage einer Verkaufshilfe, deren Arbeitgeberin aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit eingeführt hatte. So war die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit, während sie in den Monaten November und Dezember lediglich 5 Tage zu arbeiten hatte. Da die Klägerin normalerweise an drei Tagen die Woche tätig war, hätte ihr laut Arbeitsvertrag ein Jahresurlaub von 14,5 Arbeitstagen zugestanden. Die Beklagte nahm jedoch aufgrund des Arbeitsausfalls eine Neuberechnung des Urlaubs vor und bezifferte den Jahresurlaub für 2020 nun auf 11,5 Arbeitstage.

Nachdem die Unterinstanzen die Klage der Verkaufshilfe abgewiesen hatten, bestätigte auch das Bundesarbeitsgericht das Vorgehen der Beklagten. So seien Arbeitstage, die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallen sind, weder nach nationalem noch nach EU-Recht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

In einer weiteren Sache entschied das Gericht, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

 

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht Erfurt, Entscheidung vom 30.11.2021 – Az.: 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21