Verpflichtung von Feuerwehrbeamten zur Ausbildung zum Notfallsanitäter rechtswidrig
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in der Frage, ob verbeamtete Feuerwehrleute vom Dienstherrn zu einer Ausbildung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden können, eine Entscheidung getroffen, die für entsprechende Vorhaben in ganz Deutschland richtungsweisend sein dürfte.
Hintergrund ist die Verordnung des Sächsischen Innenministeriums über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen, wonach ab dem 1. Januar 2024 die Rettungswagen mit einem Notfallsanitäter als Betreuer eines Patienten besetzt sein müssen (§§ 7, 23 SächsLRettDPVO). Laut Notfallsanitätergesetz besteht die Möglichkeit, sich mittels eines Ergänzungslehrgangs vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren zu können (§ 32 Abs. 2 NotSanG), jedoch nur bis zum 31.12.2020. Um den Bedarf an Notfallsanitäterinnen und -sanitätern mit vorhandenem Personal zu decken, wurden Rettungsassistenten der Berufsfeuerwehr von ihrem Dienstherrn zur Absolvierung des Lehrgangs verpflichtet.
Gegen eine solche Verpflichtung legten wir für unsere Mandanten Rechtsmittel ein.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen stellte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fest, dass die Weisung des Dienstherrn rechtswidrig sei, sofern sie den Antragsteller verpflichtet, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erwerben. Für die Weisung des Dienstherrn gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Fortbildungspflicht des Beamten umfasse nicht die Verpflichtung zum Erwerb einer neuen Berufserlaubnis. Denn um einen eigenen Beruf handele es sich beim Notfallsanitäter (vgl. § 1 Abs. 1 NotSanG). Dessen Berufsbild unterscheide sich auch wesentlich von dem des Rettungssanitäters. Insofern handele es sich um einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl. Diese bedeute, sich auch gegen einen bestimmten Beruf zu entscheiden, wenn er nicht den eigenen Neigungen entspricht.
Somit seien auch alle mit der Weisung verbundenen Verpflichtungen wie die Absolvierung des Lehrgangs und der entsprechenden Prüfungen, die Beibringung eines Führungszeugnisses etc. rechtswidrig. Ein anders lautender Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden wurde damit aufgehoben.
SächsOVG Bautzen, Beschluss vom 30.01.2020 – Az.: 2 B 312/19