Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Eine Arbeitnehmerin war von ihrem Arbeitgeber mittels Einwurf-Einschreibens gekündigt worden. Der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG datierte auf den 30.09.2021, des letzten Tages der Kündigungsfrist, bevor sich das Arbeitsverhältnis um weitere drei Monate verlängert hätte. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass sie das Kündigungsschreiben erst am 01.10.2021 vorgefunden habe, da es nicht zu den üblichen Postzustellzeiten zugegangen sei. Somit würde sich ihr Arbeitsverhältnis entsprechend verlängern. Nachdem die anschließende gerichtliche Auseinandersetzung zuungunsten der Arbeitnehmerin ausgefallen war, entscheid nun auch das Bundesarbeitsgericht im Sinne des Arbeitgebers. Ausschlaggebend war der ordnungsgemäße Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift eines Postbediensteten. Dies begründe einen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten. Diese Zustellzeiten ergeben sich aus den Arbeitszeiten der Postbediensteten. Die genaue Uhrzeit der Zustellung könne selbstverständlich variieren. Jedoch sei mit einer Leerung des Hausbriefkastens unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeit zu rechnen. Die Klägerin konnte dagegen keine atypischen Umstände glaubhaft machen, die eine Veränderung dieses Geschehensablaufs bewirkt hätten.
Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 20.06.2024 – Az.: 2 AZR 213/23