Ausschluss einer Verschlechterung bei Neubewertung?

Die Parteien stritten vor dem Bundesverwaltungsgericht über diverse Rechtsfragen in Zusammenhang mit einer Zweitbewertung und Neubewertung einer Prüfungsarbeit.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass ein Zweitprüfer, der sich der Benotung und Begründung eines Erstprüfers anschließt, sich bei seiner Bewertung und Begründung auf die Formulierung „einverstanden“ beschränken kann. Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht, da sie nur eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten darstellen würde.

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Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers

Ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren muss wesentlich sein, damit er zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt; zumindest muss der Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen sein.

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Geeignetheit eines Hilfsmittels zum Zweck der Täuschung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte das abgestufte System bei der Bestimmung der Sanktion nach einem Täuschungsversuch. Danach ist ein Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der Prüfung auszuschließen und die gesamte Prüfung ist mit ungenügend zu bewerten. Bei weniger gravierenden Verstößen ist die konkrete Prüfungsarbeit mit ungenügend zu bewerten. Im Fall eines bloßen Besitzes von nicht zugelassenen Hilfsmitteln kann sich der Prüfling durch den Nachweis, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht, entlasten. Weiterlesen