Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers
Ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren muss wesentlich sein, damit er zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt; zumindest muss der Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen sein.
Ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren muss wesentlich sein, damit er zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt; zumindest muss der Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen sein.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte das abgestufte System bei der Bestimmung der Sanktion nach einem Täuschungsversuch. Danach ist ein Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der Prüfung auszuschließen und die gesamte Prüfung ist mit ungenügend zu bewerten. Bei weniger gravierenden Verstößen ist die konkrete Prüfungsarbeit mit ungenügend zu bewerten. Im Fall eines bloßen Besitzes von nicht zugelassenen Hilfsmitteln kann sich der Prüfling durch den Nachweis, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht, entlasten. Weiterlesen
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