Ausschluss einer Verschlechterung bei Neubewertung?
Die Parteien stritten vor dem Bundesverwaltungsgericht über diverse Rechtsfragen in Zusammenhang mit einer Zweitbewertung und Neubewertung einer Prüfungsarbeit.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass ein Zweitprüfer, der sich der Benotung und Begründung eines Erstprüfers anschließt, sich bei seiner Bewertung und Begründung auf die Formulierung „einverstanden“ beschränken kann. Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht, da sie nur eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten darstellen würde.