Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers

Ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren muss wesentlich sein, damit er zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt; zumindest muss der Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen sein.

Da sich in der Regel nicht ausschließen lässt, dass bei der Beteiligung des zuständigen Prüfers ein besseres Prüfungsergebnis erreicht worden wäre, sind Fehler bei der Bildung der Prüfungskommission, der Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Bestellung des Prüfers grundsätzlich als wesentlich zu erachten.

Fundstelle: BayVGH, Beschluss vom 18.05.2016, Az. 7 CE 15.2806