Geeignetheit eines Hilfsmittels zum Zweck der Täuschung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte das abgestufte System bei der Bestimmung der Sanktion nach einem Täuschungsversuch. Danach ist ein Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der Prüfung auszuschließen und die gesamte Prüfung ist mit ungenügend zu bewerten. Bei weniger gravierenden Verstößen ist die konkrete Prüfungsarbeit mit ungenügend zu bewerten. Im Fall eines bloßen Besitzes von nicht zugelassenen Hilfsmitteln kann sich der Prüfling durch den Nachweis, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht, entlasten.

Weiterhin vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine Sanktion wegen einer Täuschung dann nicht mehr verhältnismäßig ist, wenn die verhängte Sanktion ungeeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, weil das sanktionierte Verhalten nicht geeignet war, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Das nicht zugelassene Hilfsmittel ist nach Ansicht des Gerichts nicht schon dann ungeeignet, wenn es der Bearbeitung der konkreten Prüfungsaufgabe nicht förderlich ein konnte; entscheidend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel im Hinblick auf das Prüfungsfach der Prüfungsbearbeitung abstrakt förderlich sein kann. Somit muss zumindest ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mitgeführten Hilfsmittels bestehen.

Fundstelle: BayVGH, Urteil vom 21.01.2016, Az. 7 BV 15.1233