Genehmigung einer Klassenfahrt abhängig von Reisekostenverzicht: Verstoß gegen beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz?  

Ein verbeamteter Lehrer hatte für seine Klasse eine Abschlussfahrt bei der Schulleitung beantragt. Im dafür vorgesehenen Antragsformular – das der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn für außerunterrichtliche Veranstaltungen entsprach – wurde jedoch abgefragt, ob die Lehrkraft ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung verzichte. Hintergrund hierfür war, dass nicht immer klar war, ob ausreichende Haushaltsmittel für Schulveranstaltungen zur Verfügung stehen würden. Um die Genehmigung nicht zu gefährden, verzichtete der Lehrer teilweise auf seinen Anspruch auf Reisekostenerstattung. 

Nachdem ihm im Nachhinein nur ein Teilbetrag der Kosten erstattet worden war, klagte der Lehrer vor dem Verwaltungsgericht gegen das Land. Dieses wurde vom Gericht auf Zahlung des Differenzbetrags verurteilt. Das Land als Dienstherr ging jedoch gegen das Urteil vor und erhielt in der nächsten Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof recht, wo die Klage des Lehrers abgewiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließlich gab der Revision des Klägers statt. In seiner Begründung stellte es klar, dass eine entsprechende Abfrage nach Verzicht oder Teilverzicht der Reisekosten den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verletzt. Der Kläger habe sich in einem Konflikt befunden: Zunächst war er dem Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz der Schule verpflichtet, die eine Abschlussfahrt vorsah; auch sollte er der entsprechenden Verwaltungsvorschrift folgen, die die erzieherische Bedeutung außerunterrichtlicher Veranstaltungen hervorhebt. Dafür musste er jedoch auf seinen Anspruch auf Reisekostenerstattung zumindest teilweise verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht gab zu bedenken, dass der Kläger mit diesem Teilverzicht eine eigentlich staatliche Aufgabe mit privaten Mitteln finanziere. Dies würde den Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung unterlaufen. Eine solche Reisekostenvergütung resultiert aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seinen Bediensteten gegenüber.

 

Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 23.10.2018 – Az.: 5 C 9.17