Befristeter Arbeitsvertrag im Profifußball

Der Kläger war bei dem beklagten Fußballverein seit mehreren Jahren als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Sein letzter Arbeitsvertrag sah eine Befristung bis zum 30.06.2014 und eine Option für beide Seiten vor, den Vertrag um ein Jahr zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird.
Nachdem der Kläger in der Saison 2013/2014 in neun der ersten zehn Bundesligaspiele eingesetzt wurde, fiel er verletzungsbedingt aus. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr bei Bundesligaspielen eingesetzt, sondern der zweiten Mannschaft des Fußballvereins zugewiesen.
Der Kläger beantragte sodann vor dem zuständigen Arbeitsgericht die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30.06.2014 geendet hat.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat das Arbeitsverhältnis jedoch zum 30.06.2014 geendet, weil die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt gewesen sei. Es argumentierte im Wesentlichen damit, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet werden, die nur für eine begrenzte Zeit erbracht werden können.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018 – Az.: 7 AZR 312/16