Bei Verdachtskündigung muss Arbeitnehmer genug Zeit für Stellungnahme verbleiben

Einem Arbeitnehmer, der mit seiner Arbeitgeberin bereits mehrfach gerichtlich im Streit gelegen hatte, wurde fristlos gekündigt. Die Arbeitgeberin begründete diese Verdachtskündigung damit, dass der Mitarbeiter möglicherweise eine Straftat begangen habe, indem er nach einer Versetzung einen anderen als den ihm vormals ausgehändigten Laptop zurückgegeben habe. 

Allerdings setzte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Frist von lediglich etwa 4 Tagen, davon 2 Arbeitstagen, um zu dem Vorfall Stellung zu nehmen.

Das Landesarbeitsgericht Kiel entschied schließlich zugunsten des Arbeitnehmers. Bei einer Verdachtskündigung  muss dem betroffenen Mitarbeiter ausreichend Zeit gegeben werden, um sich zu den Vorwürfen zu äußern. Eine zu kurze Frist wie in vorliegendem Fall führe zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fundstelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2016 – Az.: 3 Sa 398/17