Anforderungen an Bestehen einer berufsbezogenen Prüfung
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in einer Entscheidung, dass der parlamentarische Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratieprinzips die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen hat. Dem wird allerdings bereits Genüge getan, indem der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht.
Die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten müssen in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig sein. Dabei steht dem Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser kann unter Umständen auch einen Überschuss an Prüfungsanforderungen festlegen, sofern sich dieser „in vernünftigen Grenzen“ hält.
Ist das Bestehen der gesamten berufsbezogenen Prüfung vom Bestehen einer einzelnen Teilprüfung abhängig, ist zusätzliche Voraussetzung, dass diese Teilprüfung eine zuverlässige Bewertungsgrundlage gewährleistet. Eine zuverlässige Bewertungsgrundlage ist dann anzunehmen, wenn durch die Teilprüfung eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die „als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll“.
Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2017 – Az.: 6 C 46.15