Milderungsgründe bei Polizeibeamten

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Zulässigkeit der Entfernung einer Polizeibeamtin aus dem Beamtenverhältnis als Folge eines Disziplinarverfahrens wegen Betruges in 40 Fällen zulasten des Dienstgebers zu entscheiden.

Die Polizeibeamtin war über Jahre hinweg in Behandlung wegen starker Akne. Die Hälfte der Behandlungskosten wurde von der innerdienstlichen Beihilfestelle übernommen. Zur Deckung der übrigen Kosten ließ sie sich darauf ein, dass Rechnungen mit dem doppelten Rechnungsbetrag erstellt wurden, deren Erstattung dann kostendeckend für die tatsächlich durchgeführten Behandlungen war. Der dem Dienstherrn entstandene Schaden belief sich auf mehrere tausend Euro.

Grundsätzlich steht die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen.

Bei einem Gesamtschaden von mehreren tausend Euro kann – wie im vorliegenden Fall – eine Entfernung aus dem Dienst ohne weitere Erschwernisgründe gerechtfertigt sein.

Allerdings können Milderungsgründe zu einer Disziplinarmaßnahme führen. Anerkannt sind insbesondere tätige Reue durch Offenbarung des Fehlverhaltens oder durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung. Problematisch ist die Annahme von Milderungsgründen, wenn die Offenlegung oder Wiedergutmachung erst nach Entdeckung des Fehlverhaltens erfolgte. Dann wird grundsätzlich zwischen außerdienstlich und innerdienstlich begangener Pflichtverletzung unterschieden. Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten ist maßgeblich, ob der Pflichtenverstoß einen Bezug zum Amt des Polizeibeamten hat, da Polizeibeamte gerade Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen haben. Sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen wirkt sich erschwerend aus, wenn sie unter Ausnutzung der dienstlichen Stellung begangen wurden.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2017 – Az.: 2 B 19/16