Auch weiterhin kein Streikrecht für Beamte

Drei verbeamtete Lehrer verschiedener Bundesländer, die an Gewerkschaftsprotesten bzw. Streiks teilgenommen hatten, waren dafür von ihren Dienstherren mit Disziplinarmaßnahmen belegt worden.

Dagegen setzten sie sich zur Wehr, allerdings erfolglos. Beim Bundesverfassungsgericht legten die drei Beamten schließlich Verfassungsbeschwerde ein.

Das BVerfG entschied, dass das Streikverbot für Beamte verfassungskonform sei. Auch sei es mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Es stellt einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar und geht bereits auf die Staatspraxis der Weimarer Republik zurück. Ein Streikrecht für Beamte würde wichtige Prinzipien wie Alimentation durch den Dienstherrn, die lebenszeitliche Anstellung und die Treuepflicht unterlaufen und – wenn es nur für bestimmte Beamtengruppen bestünde – eine Kettenreaktion bezüglich der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen. Wesentliche beamtenrechtliche Grundsätze und damit zusammenhängende Institute würden in Mitleidenschaft gezogen.

Da gerade auch das Schulwesen, verbunden mit dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag, einen hohen Stellenwert im Grundgesetz (Art. 7 GG) und den Verfassungen der Länder einnimmt, bestünde ein besonderes Interesse an der Aufgabenerfüllung von verbeamteten Lehrkräften.

 

Fundstelle: BVerfG, Beschluss vom 12.06.2018 – Az.: 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15