Bereitschaftszeit als Arbeitszeit

Der Kläger arbeitete seit 1981 als freiwilliger Feuerwehrmann. Pro Monat hatte er eine Woche lang Bereitschaftszeit. In dieser Zeit, die er zu Hause zu verbringen hatte, bestand die Verpflichtung, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit (8 Minuten) Folge zu leisten.

Der Feuerwehrmann klagte auf Entschädigung, weil er der Auffassung war, dass diese Bereitschaftszeit Arbeitszeit darstellt.

Der Europäische Gerichtshof gab dem Feuerwehrmann Recht, weil Bereitschaftsdienst (auch) dann als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn Arbeitnehmer diese Zeit zu Hause verbringen müssen und darüber hinaus verpflichtet sind, im Notfall innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit zu sein.

Fundstelle: EuGH, Urteil vom 21.02.2018, Az. C-518/15