Berücksichtigung von Promotionszeiten bei Befristung im Wissenschaftsbereich

Eine Wissenschaftlerin, die an einem erziehungswissenschaftlichen Institut einer Hochschule als Lehrkraft angestellt war, klagte gegen die erneute Befristung ihres Arbeitsvertrages, nachdem sie bereits mehrere „Befristungen“ durchlaufen hatte. Dabei ging es u.a. um die Frage, ob hinsichtlich einer weiteren Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) auch Promotionszeiten im Ausland sowie die Zeit einer abgebrochenen Promotion angerechnet werden. Auch die Frage der Einordnung der Wissenschaftlerin als wissenschaftliches Personal stand im Raum. 

Zu letzterer war für das Gericht relevant, dass die Klägerin keiner rein unterrichtenden Tätigkeit ohne Wissenschaftsbezug nachging, sondern die von ihr gehaltenen Lehrveranstaltungen durch wissenschaftliche Impulse getragen wurden, so dass insgesamt von einer wissenschaftlichen Tätigkeit auszugehen sei. Somit würde die Klägerin dem persönlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG unterfallen.

Hinsichtlich der anzurechnenden Zeiten ergab sich folgendes Bild:

Nach ihrem Studium hatte die Klägerin sich zunächst als Doktorandin an einer ausländischen Universität eingeschrieben, wo sie etwa drei Jahre verbrachte. Nach einer zweijährigen Pause verfolgte sie an einer deutschen Hochschule ihr Promotionsprojekt – ebenfalls für drei Jahre – weiter, brach es jedoch auf Anraten ihrer betreuenden Professoren ab. Schließlich verwirklichte sie nach einer erneuten Pause ihr Promotionsvorhaben erfolgreich innerhalb weiterer drei Jahre.

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass sowohl die Promotionszeit im Ausland als auch die Phase, nach der das Promotionsvorhaben abgebrochen worden war, bei einer erneuten befristeten Anstellung zu berücksichtigen seien. Da hier die Höchstgrenze von sechs Jahren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) überschritten worden war (und eine mögliche Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG wegen nicht erfolgter Beteiligung des Personalrats ausfiele), würde auch eine weitere Verlängerung der Höchstbefristungsdauer der „Postdoc“-Phase ausscheiden. Die Befristung sei somit unwirksam.

Die Hochschule als Beklagte legte Revision gegen das Urteil ein.

 

Fundstelle: LArbG Hamm, Urteil vom 16.11.2017 – Az.: 17 Sa 418/17