Beschäftigungsanspruch vs. Befreiung von Maskenpflicht

Ein Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus hatte der Stadt als seiner Arbeitgeberin zwei Atteste vorgelegt, die ihn von der Maskenpflicht bzw. der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren befreiten, was die Stadt ablehnte. Auch Homeoffice als Alternative kam für die Stadt nicht infrage.

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg, die der Stadt Recht gab: Das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz der Mitarbeiter, der Besucher des Rathauses sowie des Klägers selbst. Diese Schutzmaßnahmen zu gewährleisten sei Pflicht der Arbeitgeberin und ergebe sich aus § 3 Abs. 1 d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW sowie aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-VoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 in der Form vom 11.03.2021. Auch sei die Anordnung durch das Direktionsrecht der Stadt gedeckt.

Mit einem entsprechenden Attest sei der Kläger somit arbeitsunfähig. Da zumindest Teile seiner Aufgaben vor Ort im Rathaus erledigt werden müssten, käme auch ein Home-Office-Arbeitsplatz nicht infrage, zumal eine teilweise Tätigkeit zu Hause die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen würde.

 

Fundstelle: LArbG Köln, Entscheidung vom 12.04.2021 – Az.: 2 SaGa 1/21