Bezahlte Freistellung für Probespiel eines Orchestermusikers

Ein Solocellist eines Sinfonieorchesters hatte sich für ein Probespiel bei einem anderen Orchester beworben und beanspruchte von seiner Arbeitgeberin eine bezahlte Freistellung. Da ein Konzert zu dieser Zeit geplant war, versagte die Arbeitgeberin ihre Zustimmung.

Mittels einer einstweiligen Verfügung war die Arbeitgeberin gerichtlich zur Freistellung verpflichtet worden. In der sich anschließenden Klage verlangte der Musiker u.a. die Bezahlung für die beiden Tage, die er wegen des Probespiels gefehlt hatte. Trotz Verweis des Klägers auf § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 lehnte die Arbeitgeberin die Zahlung ab. Sie verwies darauf, dass es künstlerisch erforderlich sei, dass der Solocellist aufgrund der Bedeutung des Sinfoniekonzertes als Teil der „besten Besetzung“ spiele. Darüber hinaus sei es auch aus finanzieller Sicht unzumutbar, eine Vertretung für den Musiker zu beschaffen, zumal diese nicht nur für das Konzert, sondern auch für die Proben zu bezahlen wäre.

Mit seiner Klage hatte der Solocellist letztlich Erfolg. Für das Gericht ging es bei der Frage nach der „Unentbehrlichkeit aus künstlerischen Gründen“ nicht um die Bedeutung eines Konzerts, sondern darum, ob das im Konzert gespielte Repertoire von jedem ausgebildeten Konzertmusiker gespielt werden könne oder aber ob es weitergehende Fertigkeiten verlange. Zudem hielt das Gericht es auch für zumutbar, einen Vertretungsmusiker für die Probentage zu bezahlen.

 

Fundstelle: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 11.07.2019 – Az.: 1 Ca 776/19