Keine vorterminlichen praktischen Aufgaben zur mündlichen Medizinerprüfung?
Eine möglicherweise wegweisende Entscheidung in einem unserer Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Wege des Eilrechtsschutzes gefällt. Es ging u.a. um die Frage, inwieweit zur mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung innerhalb des Studiengangs Medizin das vorterminliche Stellen praktischer Aufgaben notwendig ist.
Laut Approbationsordnung für Ärzte (§ 24 Abs. 3) soll die Prüfungskommission dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder schriftlich darzulegen.
Unser Mandant hatte im Vorfeld jedoch keine solchen praktischen Aufgaben erhalten. Das Landesprüfungsamt ging davon aus, dass dies auch nicht notwendig sei, was vom Verwaltungsgericht Aachen zunächst so angenommen wurde. Es würde – so das Landesprüfungsamt – vielmehr ständiger Praxis entsprechen, von der Stellung praktischer Aufgaben vor dem Prüfungstermin abzusehen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab unserem Mandanten im Eilverfahren recht, dass es sich um einen Verfahrensfehler handelte, da keine triftigen Gründe ersichtlich waren, die eine Ausnahme von der Soll-Vorschrift in § 24 Abs. 3 ÄApprO begründet hätten. Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Es bleibt abzuwarten, welche Folgen dieser Beschluss für die Medizinerprüfungen in ganz Deutschland haben wird. Mehr
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.07.2018 – Az.: 14 B 703/18