Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers
Ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren muss wesentlich sein, damit er zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt; zumindest muss der Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen sein.
Ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren muss wesentlich sein, damit er zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt; zumindest muss der Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen sein.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte das abgestufte System bei der Bestimmung der Sanktion nach einem Täuschungsversuch. Danach ist ein Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der Prüfung auszuschließen und die gesamte Prüfung ist mit ungenügend zu bewerten. Bei weniger gravierenden Verstößen ist die konkrete Prüfungsarbeit mit ungenügend zu bewerten. Im Fall eines bloßen Besitzes von nicht zugelassenen […]
Vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht stritten die Beteiligten insbesondere über die Wirksamkeit von Satzungsänderungen einer Stiftung. Zuständig für Satzungsänderungen war laut Satzung der Stiftungsvorstand.
Nachdem ein Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins sein Vorstandsamt durch mündliche Erklärung niedergelegt hatte, meldete der Verein die damit verbundene Änderung im Vorstand gegenüber dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister an.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertrat in einer Streitigkeit wegen der Rückforderung von Fördergeldern, dass es gerade Sinn und Zweck eines Zuwendungsbescheides ist, einen Rechtsgrund für die Auszahlung von Fördermitteln zu schaffen; eine Rückforderung ohne entsprechenden Wegfall des Rechtsgrundes ist – so das Gericht – rechtswidrig.