Die Klägerin wurde für die Dauer von fünf Jahren zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W2) in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Das Bezüge-Angebot der Universität sah neben dem Grundgehalt einen monatlichen Berufungs-Leistungsbezug von 1.500,00 EUR (aufschiebend bedingt unbefristet) und einen weiteren Berufungs-Leistungsbezug von monatlich 600,00 EUR (befristet) vor. Das Angebot enthielt den Hinweis, dass die gewährten Leistungsbezüge in voller Höhe zurückzuzahlen seien, wenn innerhalb von drei Jahren seit Gewährung ein Wechsel an eine andere Hochschule erfolge. Die Klägerin nahm den Ruf auf die Professur und das ihr unterbreitete Bezüge-Angebot an.
Nach 21 Monaten wechselte die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe W3) an eine andere Universität innerhalb desselben Bundeslandes. Daraufhin wurde sie von der vorherigen Universität verpflichtet, die bisher geleisteten Berufungs-Leistungsbezüge zurückzuzahlen. Weiterlesen